Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, Verkäufe, Einkäufe und Dienstleistungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an.
    Die Geschäftsbedingungen werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.
    Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.
  1. Angebote
    Unsere Angebote sind freibleibend.
  1. Preise
    Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
    Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.
    Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene
    Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
    Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
  1. Ausführung
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.
    Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
    Werden Arbeitskräfte und oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritte eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz.
    Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnde Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräfte beruhen, haften wir nicht.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig/unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.
    Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertreten Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
  1. Termine
    Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände ein, sind wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu vertreten Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer der Verzögerung. Wir sind so dann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
    Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeitbestimmung und Entwicklungsbestimmung der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen.
    Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung von uns nicht zu vertretenen Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden.
    Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb Dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarungen hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
  1. Verkehrssicherungspflicht
    Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen beziehungsweise die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, das zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).
    Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüche Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.
    Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zu Lasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen beziehungsweise diese vom Auftragnehmer zu erstatten.
  1. Haftung
    Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundigwerden des Mangels verpflichtet.
    Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
    Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenen Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
    Werden Arbeiten nach Bestimmungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
    Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.
    Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
    Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.
    Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind.
    Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretende Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
    Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern.
    Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen.
    Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden.
    Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadaver entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden.
    Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.
    Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass Dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.
    Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
    Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschine nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
    Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
  1. Zahlung
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 15% des Gesamtpreises zu verlangen.
    Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen.
    Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 0,5% des Mahnbetrages mindestens jedoch 5€ erhoben.
    Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
    Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unseren Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt 25% der uns zustehenden Vergütungen oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird.
    Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).
  1. Nebenabreden
    Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.
  1. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Wesel.
  1. Ergänzende Bestimmungen
    Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
    Die rechtliche Unwirksamkeit einiger Vertragsteile berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. In einem solchen Fall ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem, mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall der ergänzungsbedürftigen Lücke.